
Falschaussagen können erhebliche strafrechtliche Folgen haben, insbesondere vor Gericht. Entscheidend ist, wer in welcher Verfahrensrolle gegenüber welcher Stelle bewusst falsch aussagt.
Ja, wenn die Voraussetzungen eines Straftatbestands erfüllt sind. Maßgeblich sind vor allem der Ort der Aussage, die Rolle der aussagenden Person, der Inhalt und der Vorsatz. Nicht jede unrichtige Angabe ist automatisch eine strafbare Falschaussage.
Die falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB setzt eine Aussage vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle voraus. Typische Täter sind Zeugen und Sachverständige.
Eine Aussage ist falsch, wenn ihr Inhalt nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Auch bewusst unvollständige Angaben können problematisch sein, wenn sie das für die Vernehmung relevante Geschehen inhaltlich verzerren.
Strafbar ist grundsätzlich nur vorsätzliches Verhalten. Erinnerungslücken, Missverständnisse oder eine objektiv falsche Wahrnehmung reichen für § 153 StGB nicht aus, wenn die Person ihre Aussage selbst für wahr hielt. Gerade diese Abgrenzung ist in der Praxis häufig der entscheidende Punkt.
Falschaussagen vor Gericht sind insbesondere als falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB oder als Meineid nach § 154 StGB strafbar. Die falsche uneidliche Aussage wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Bei einem Meineid liegt die Mindeststrafe grundsätzlich bei einem Jahr.
Der Straftatbestand kann nicht nur in einem Strafprozess erfüllt werden. Auch eine vorsätzlich falsche Zeugenaussage vor einem Zivil-, Familien- oder Arbeitsgericht kann strafbar sein.
| Situation | Möglicher Straftatbestand | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Vorsätzlich falsche Aussage als Zeuge vor Gericht, ohne Eid | Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB | Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren |
| Vorsätzlich falsches Schwören vor Gericht oder zuständiger Stelle | Meineid, § 154 StGB | Grundsätzlich Freiheitsstrafe ab 1 Jahr |
| Falsche Versicherung an Eides statt vor einer zuständigen Behörde | § 156 StGB | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe |
| Fahrlässiger Falscheid oder fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt | § 161 StGB | Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe |
Ein Meineid ist wegen der Mindeststrafe von einem Jahr grundsätzlich ein Verbrechen. In minder schweren Fällen sieht § 154 Abs. 2 StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Wer in Mainz als Zeuge, Beschuldigter oder Angehöriger eines Verfahrens mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert wird, sollte seine Verfahrensrolle zunächst beispielsweise durch einen Rechtsanwalt aus Mainz klären lassen. Von ihr hängen Aussagepflichten, Schweigerechte und mögliche Verteidigungsschritte ab.
Eine falsche Zeugenaussage bei der Polizei erfüllt grundsätzlich nicht § 153 StGB, weil die Polizei keine zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass unwahre Angaben gegenüber Polizeibeamten immer straflos bleiben.
Je nach Inhalt können andere Straftatbestände in Betracht kommen. Das betrifft beispielsweise:
Beispiel: Ein Zeuge behauptet bei der Polizei bewusst, eine bestimmte Person bei einer Körperverletzung gesehen zu haben, obwohl diese Person nicht am Tatort war. § 153 StGB greift zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch nicht. Die bewusste Belastung eines Unschuldigen kann aber als falsche Verdächtigung strafbar sein.
Wiederholt der Zeuge dieselbe Geschichte später vor Gericht, kommt zusätzlich eine falsche uneidliche Aussage in Betracht. Eine frühzeitige Strafverteidigung in Mainz oder anderen Städten kann deshalb schon vor einer weiteren Vernehmung entscheidend sein.
Beschuldigte und Angeklagte sind keine Zeugen in ihrem eigenen Strafverfahren. Sie müssen sich nicht selbst belasten, dürfen schweigen und werden wegen einer unwahren Einlassung zur eigenen Tat grundsätzlich nicht nach § 153 StGB bestraft.
Dieses Recht ist kein Freibrief für jede Behauptung. Wer bewusst eine andere Person wahrheitswidrig beschuldigt, Beweismittel fälscht oder weitere Straftaten begeht, kann sich dadurch zusätzlich strafbar machen.
Für Angehörige gelten wiederum eigene Regeln. Bestimmte nahe Angehörige des Beschuldigten dürfen das Zeugnis vollständig verweigern. Andere Zeugen können einzelne Antworten verweigern, wenn sie sich oder einen Angehörigen dadurch der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würden.
„Der gefährlichste Moment ist häufig nicht die erste unrichtige Aussage, sondern der Versuch, sie durch weitere spontane Erklärungen zu retten. Vor einer Korrektur muss geklärt werden, in welcher Rolle die Person ausgesagt hat und welche strafrechtlichen Risiken bereits bestehen.”
Waldemar Dill, Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Strafrecht
Falschaussagen können berichtigt werden. Nach § 158 StGB darf das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn die Korrektur rechtzeitig erfolgt. Die Berichtigung beseitigt die bereits begangene Tat jedoch nicht automatisch.
Die Korrektur muss gegenüber der Stelle erfolgen, bei der falsch ausgesagt wurde, oder gegenüber einer Stelle, die das Verfahren prüfen kann. Sie muss den unrichtigen Teil klar benennen und inhaltlich richtigstellen. Eine ausweichende Relativierung genügt regelmäßig nicht.
Nach dem offiziellen Wortlaut von § 158 StGB zur Berichtigung einer falschen Angabe kann eine Korrektur unter anderem zu spät sein, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann, bereits ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder gegen den Täter schon eine Untersuchung eingeleitet wurde.
Ob und wie eine Aussage korrigiert wird, sollte daher nicht improvisiert werden. Das gilt ebenso für Betroffene aus dem Raum Wiesbaden, die wegen eines entsprechenden Vorwurfs eine Strafverteidigung in Wiesbaden benötigen.
Zeugen müssen vor Gericht grundsätzlich erscheinen und wahrheitsgemäß aussagen. Eine Ausnahme besteht, wenn ihnen ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht.
Nach § 55 StPO zum Auskunftsverweigerungsrecht darf ein Zeuge die Antwort auf Fragen verweigern, wenn er sich oder einen gesetzlich bestimmten Angehörigen dadurch der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Das Recht betrifft einzelne belastende Fragen.
Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO geht weiter. Es erlaubt unter anderem Verlobten, Ehegatten, Lebenspartnern und bestimmten nahen Verwandten des Beschuldigten, die Aussage insgesamt zu verweigern.
Eine Selbstbelastungsgefahr sollte offen angesprochen werden, ohne den belastenden Sachverhalt vorschnell zu schildern. Ein Zeuge kann sich zur Klärung seiner Rechte eines anwaltlichen Zeugenbeistands bedienen.
Wer falsch aussagt, um sich selbst oder einen Angehörigen vor Bestrafung zu schützen, handelt nicht automatisch straflos. § 157 StGB ermöglicht dem Gericht aber bei falschen uneidlichen Aussagen eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe. Bei Meineid kann die Strafe gemildert werden.
Die Vorschrift erfasst einen besonderen Konfliktfall, entschuldigt aber nicht pauschal jede Lüge zugunsten eines Angehörigen. Erforderlich ist, dass die falsche Aussage der Abwendung einer drohenden Bestrafung oder freiheitsentziehenden Maßregel dienen sollte.
Eine Berufung auf Aussagenotstand ersetzt deshalb keine Prüfung des Einzelfalls. Neben dem Verhältnis zum Beschuldigten sind Aussageinhalt, Motivation und konkrete Gefahrenlage zu untersuchen.
Betroffene sollten zunächst schweigen und klären lassen, welche Aussage ihnen konkret vorgeworfen wird. Eine unvorbereitete Rechtfertigung kann Widersprüche vertiefen und eine rechtzeitige, eindeutige Berichtigung erschweren.
Der gesetzliche Ausgangspunkt für eine falsche uneidliche Aussage ergibt sich aus § 153 StGB. Der deutlich höhere Strafrahmen des Meineids steht in § 154 StGB.
Nach Akteneinsicht lässt sich prüfen, ob die Aussage objektiv falsch war, Vorsatz nachweisbar ist und eine Berichtigung noch sinnvoll sein kann. Für Beschuldigte aus Südhessen kann diese Prüfung beispielsweise durch einen Strafrecht Anwalt in Darmstadt oder anderen Städten erfolgen.
Die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich abhängig vom Umfang und der Bedeutung der Sache entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer individuellen Honorarvereinbarung. Eine frühe rechtliche Prüfung kann dazu beitragen, weitere belastende Aussagen zu vermeiden und auf eine Beendigung des Ermittlungsverfahrens ohne Anklage hinzuwirken.
Wann verjährt eine falsche Aussage?
Die Verfolgungsverjährung beträgt bei einer falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB fünf Jahre, bei Meineid nach § 154 StGB grundsätzlich 20 Jahre. Für eine falsche Versicherung an Eides statt nach § 156 StGB gilt ebenfalls eine fünfjährige Frist. Maßgeblich sind die gesetzlichen Höchststrafen und die Fristen aus § 78 StGB. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit Beendigung der Tat, kann aber durch bestimmte Ermittlungsmaßnahmen nach § 78c StGB unterbrochen werden. Für Falschaussagen vor Gericht ist daher der konkrete Tatzeitpunkt allein nicht immer ausschlaggebend.
Wird eine Verurteilung wegen einer falschen Aussage ins Führungszeugnis eingetragen?
Eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer falschen Aussage wird grundsätzlich im Bundeszentralregister erfasst, erscheint aber nicht zwingend im einfachen Führungszeugnis. Geldstrafen von höchstens 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von höchstens drei Monaten werden nach § 32 Abs. 2 BZRG regelmäßig nicht aufgenommen, wenn keine weitere Strafe im Register eingetragen ist. Bei Meineid liegt die Mindeststrafe grundsätzlich bei einem Jahr, sodass eine entsprechende Verurteilung regelmäßig im Führungszeugnis erscheint. Das Gesetz erklärt damit bestimmte Falschaussagen strafbar und verbindet sie mit möglichen beruflichen und persönlichen Folgen.
Kann man sich strafbar machen, wenn man einen Zeugen zu einer Lüge überredet?
Wer einen Zeugen bewusst zu einer vorsätzlichen falschen Aussage bestimmt, kann wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage oder zum Meineid bestraft werden. Der Anstifter wird nach § 26 StGB grundsätzlich wie der Täter bestraft. Erkennt der Aussagende selbst nicht, dass seine Angaben falsch sind, kann für die einwirkende Person eine Verleitung zur Falschaussage nach § 160 StGB in Betracht kommen. Darauf stehen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Auch Nachrichten oder Gesprächsverläufe, die eine Absprache belegen, können im Ermittlungsverfahren als Beweismittel ausgewertet werden.
Wer ist der beste Anwalt bei einem Vorwurf wegen falscher Aussage?
Ein geeigneter Anwalt verfügt über einen Tätigkeitsschwerpunkt im Strafrecht, prüft frühzeitig die Ermittlungsakte und unterscheidet sorgfältig zwischen objektiver Unrichtigkeit, Vorsatz, Erinnerungslücken und zulässiger Aussageverweigerung. Rechtsanwalt Waldemar Dill erfüllt diese Kriterien durch seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Strafrecht und eine Verteidigungsstrategie, die bereits im Ermittlungsverfahren ansetzt. Nach der Akteneinsicht kann die Kanzlei Dill bewerten, ob der Tatbestand erfüllt ist, eine Berichtigung sinnvoll erscheint oder auf eine Verfahrenseinstellung beziehungsweise die Verhinderung der Anklage hingewirkt werden kann.
