
Die Strafe für Diebstahl reicht beim einfachen Diebstahl von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Entscheidend sind nicht nur der Wert der Sache, sondern auch Tatbegehung, Vorstrafen, Schadenswiedergutmachung und die Beweislage.
Ein Diebstahl liegt vor, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Strafbar ist nach § 242 StGB bereits der Versuch.
Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Beschuldigten steht. Beweglich sind Gegenstände, die tatsächlich fortgeschafft werden können, etwa Waren, Bargeld, Mobiltelefone oder Fahrräder.
Wegnahme bedeutet, dass der bestehende Gewahrsam einer anderen Person gegen oder ohne deren Willen aufgehoben und neuer Gewahrsam begründet wird. Bei einem Ladendiebstahl kann dies bereits geschehen, wenn die Ware in einer Tasche oder unter der Kleidung verborgen wird und der Laden noch nicht verlassen wurde.
Zusätzlich muss die Absicht bestehen, sich oder einem Dritten zumindest vorübergehend eine eigentümerähnliche Position zu verschaffen und den Berechtigten dauerhaft aus seiner Stellung zu verdrängen. Ein Irrtum über Eigentum oder Rückgabeberechtigung kann deshalb für den Tatvorsatz entscheidend sein.
Die Strafe für Diebstahl beträgt beim Grundtatbestand Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz drei Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vor.
Welche Strafe bei Diebstahl tatsächlich verhängt wird, bestimmt das Gericht anhand der persönlichen Schuld. Ein fester Strafenkatalog nach Warenwert existiert nicht.
| Tatkonstellation | Gesetzlicher Strafrahmen |
|---|---|
| Einfacher Diebstahl nach § 242 StGB | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren |
| Besonders schwerer Fall nach § 243 StGB | Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren |
| Diebstahl mit Waffen oder Bandendiebstahl nach § 244 StGB | grundsätzlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren |
| Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 4 StGB | Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren |
Für die konkrete Strafe bei Diebstahl sind unter anderem diese Faktoren relevant:
Geldstrafen werden in Tagessätzen festgesetzt. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, während die Höhe eines Tagessatzes grundsätzlich von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abhängt.
Der Warenwert beeinflusst die Strafzumessung, löst aber grundsätzlich keine feste Strafe aus. Deshalb lässt sich aus einem Wert von 200, 3.000 oder 5.000 Euro allein nicht ableiten, ob eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe droht.
Die Strafe bei Diebstahl bis 200 Euro ist nicht gesetzlich festgelegt. Ein Wert von 200 Euro gilt nicht automatisch als geringwertig und verhindert auch keine Verurteilung.
Bei einer erstmaligen, wenig geplanten Tat ohne weitere Erschwernisse kann eine Geldstrafe oder eine Verfahrenseinstellung in Betracht kommen. Wiederholungstaten, einschlägige Vorstrafen oder das Überwinden besonderer Sicherungen können die Bewertung verschärfen.
Auch für die Strafe bei Diebstahl bis 3000 Euro gibt es keine eigene gesetzliche Stufe. Der höhere Schaden kann sich belastend auswirken, macht aus einem einfachen Diebstahl aber nicht automatisch einen besonders schweren Fall.
Maßgeblich bleibt die gesamte Tat. Wurde beispielsweise eingebrochen, gewerbsmäßig gehandelt oder eine besondere Schutzvorrichtung überwunden, kann § 243 StGB unabhängig von einer starren Wertgrenze eingreifen.
Die Strafe bei Diebstahl bis 5000 Euro wird ebenfalls individuell bestimmt. Ein Warenwert von 5.000 Euro kann bei der Strafzumessung erhebliches Gewicht haben, ersetzt aber nicht die Prüfung der gesetzlichen Tatmerkmale.
Eine Freiheitsstrafe ist nicht allein aufgrund dieses Betrags zwingend. Ebenso wenig lässt sich ohne Kenntnis der Tat, des Vorlebens und der Verfahrenslage seriös vorhersagen, ob eine Geldstrafe ausreicht.
Ein besonders schwerer Fall kommt insbesondere bei einem Einbruch, dem Überwinden bestimmter Schutzvorrichtungen oder gewerbsmäßigem Vorgehen in Betracht. Der Strafrahmen beträgt regelmäßig drei Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Nach § 243 StGB zum besonders schweren Fall des Diebstahls zählen zu den Regelbeispielen unter anderem das Einbrechen in einen Geschäftsraum, der Diebstahl aus einem verschlossenen Behältnis und gewerbsmäßiges Stehlen.
Ein Regelbeispiel führt nicht mechanisch zu einer höheren Strafe. Das Gericht muss den gesamten Sachverhalt bewerten. Umgekehrt kann ein besonders schwerer Fall aufgrund außergewöhnlicher Umstände auch dann angenommen werden, wenn kein ausdrücklich genanntes Regelbeispiel vollständig erfüllt ist.
Davon zu unterscheiden ist der qualifizierte Diebstahl nach § 244 StGB. Wer beispielsweise eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, als Mitglied einer Bande handelt oder in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung einbricht, muss mit eigenständigen und teilweise höheren Strafrahmen rechnen.
Auch der Diebstahl einer geringwertigen Sache ist strafbar. Nach § 248a StGB wird die Tat grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt, sofern die Staatsanwaltschaft nicht wegen eines besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen einschreitet.
Eine feste bundesweit geltende Eurogrenze nennt das Gesetz nicht. Ob eine Sache geringwertig ist, richtet sich nach ihrem objektiven Verkehrswert zum Tatzeitpunkt und der jeweiligen Rechtsprechung.
Der Diebstahl geringwertiger Sachen nach § 248a StGB ist nicht mit Straflosigkeit gleichzusetzen. Die Vorschrift betrifft in erster Linie die Voraussetzung der Strafverfolgung. Ein wirksamer Strafantrag kann daher auch bei einem niedrigen Warenwert zu einem Strafverfahren führen.
Beim Diebstahl zulasten eines Angehörigen oder einer Person aus derselben häuslichen Gemeinschaft besteht nach § 247 StGB ebenfalls ein besonderes Antragserfordernis.
Bei einem Ersttäter ohne einschlägige Vorstrafen kann eine mildere Sanktion oder Einstellung eher erreichbar sein als bei wiederholten Diebstählen. Einen Anspruch auf eine bestimmte Behandlung gibt es jedoch nicht.
Die häufig verwendete Bezeichnung „Ersttäter” bedeutet nicht zwingend, dass noch nie ein strafrechtlicher Vorwurf bestand. Maßgeblich sind insbesondere vorhandene und verwertbare Vorstrafen, laufende Verfahren sowie die konkrete Tat.
Wiederholte gleichartige Taten können gegen ein einmaliges Fehlverhalten sprechen. Mehrere Diebstähle werden zudem nicht zwangsläufig als ein einziger Vorgang behandelt. Jede Tat muss zunächst gesondert eingeordnet werden, bevor eine Gesamtstrafe gebildet werden kann.
Nach einer Anzeige prüfen Polizei und Staatsanwaltschaft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Dafür können Zeugenaussagen, Videoaufnahmen, sichergestellte Gegenstände, Kassendaten und Angaben des Beschuldigten ausgewertet werden.
Der gesetzliche Ausgangspunkt für die Strafe wegen Diebstahls ist § 242 StGB. Beschuldigte müssen sich dennoch nicht selbst belasten. Eine Aussage sollte erst nach Kenntnis des konkreten Akteninhalts und der vorhandenen Beweise erwogen werden.
Nach der Akteneinsicht sind insbesondere folgende Fragen zu prüfen:
Ein Rechtsanwalt in Mainz kann diese Punkte anhand der Ermittlungsakte bewerten. Bei der Strafverteidigung in Mainz und Umgebung ist vor allem entscheidend, entlastende Umstände möglichst früh und gezielt in das Ermittlungsverfahren einzubringen.
Ein Diebstahlsverfahren kann abhängig von Tatverdacht, Schuld, Schaden und Vorleben ohne Anklage beendet werden. Möglich sind insbesondere eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts, wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen.
Eine Einstellung nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit setzt bei einem Vergehen eine geringe Schuld und das fehlende öffentliche Interesse an der Strafverfolgung voraus. Die Entscheidung liegt bei Staatsanwaltschaft beziehungsweise Gericht.
Nach § 153a StPO kann das Verfahren mit Zustimmung des Beschuldigten gegen Auflagen vorläufig eingestellt werden, wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen kommen beispielsweise Schadenswiedergutmachung, eine Geldzahlung oder gemeinnützige Leistungen in Betracht. Nach vollständiger Erfüllung kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.
„Bei einem Diebstahlsvorwurf sollte die Verteidigung nicht erst auf einen Strafbefehl oder eine Anklage reagieren. Nach der Akteneinsicht muss früh geprüft werden, ob Tatnachweis, Vorsatz und Warenwert belastbar belegt sind und eine Einstellung erreicht werden kann”, erklärt Waldemar Dill, Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Strafrecht.
Ob eine Stellungnahme sinnvoll ist, hängt von der Beweislage ab. Eine Strafverteidigung in Wiesbaden oder die Prüfung durch einen Anwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Strafrecht in Darmstadt kann verhindern, dass entlastende Umstände erst nach einer Anklage berücksichtigt werden.
Beschuldigte sollten keine vorschnelle Aussage abgeben, Fristen sichern und eine Akteneinsicht veranlassen. Ein Geständnis, eine Entschuldigung oder eine Zahlung kann sich später nicht ohne Weiteres rückgängig machen lassen.
Diese Schritte sind sinnvoll:
Die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich abhängig vom Umfang und der Bedeutung der Sache entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer individuellen Honorarvereinbarung.
Bleibt ein Diebstahl strafbar, wenn die Sache später zurückgegeben wird?
Die freiwillige Rückgabe beseitigt einen bereits vollendeten Diebstahl grundsätzlich nicht. Eine gesetzliche Kategorie „Strafe Diebstahl” gibt es nicht, vielmehr wird die Rechtsfolge anhand der konkreten Schuld bestimmt. Eine schnelle Rückgabe, Schadenswiedergutmachung oder ernsthafte Entschuldigung kann sich bei der Strafzumessung und der Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung günstig auswirken. Ein strafbefreiender Rücktritt kommt nur in Betracht, solange die Tat noch nicht vollendet ist.
Erscheint eine Verurteilung wegen Diebstahls im Führungszeugnis?
Eine Verurteilung wegen Diebstahls erscheint nicht zwingend im einfachen Führungszeugnis. Eine erstmalige Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen wird nach § 32 BZRG grundsätzlich nicht aufgenommen, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist. Die Verurteilung wird dennoch im Bundeszentralregister gespeichert. Bei höheren Strafen, mehreren Eintragungen oder einem erweiterten beziehungsweise behördlichen Führungszeugnis gelten andere Voraussetzungen.
Kann ein Diebstahlsvorwurf zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen?
Ein nachgewiesener Diebstahl zulasten des Arbeitgebers kann unabhängig vom Warenwert eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Arbeitsgerichte müssen jedoch alle Umstände des Einzelfalls abwägen, darunter Beschäftigungsdauer, Vertrauensstellung, Schaden, Verschuldensgrad und bisheriger Verlauf des Arbeitsverhältnisses. Eine strafrechtliche Einstellung bindet das Arbeitsgericht nicht automatisch. Ebenso beweist eine Kündigung noch nicht, dass der strafrechtliche Tatbestand erfüllt ist.
Ist das Behalten einer gefundenen Sache Diebstahl?
Das Behalten einer Fundsache ist regelmäßig kein Diebstahl, wenn der Finder keinen fremden Gewahrsam bricht, kann aber eine Unterschlagung nach § 246 StGB darstellen. Bei einem Fundwert von mehr als zehn Euro muss der Finder den Fund nach § 965 BGB unverzüglich dem Verlierer, Eigentümer oder der zuständigen Behörde anzeigen. Anders kann die Einordnung ausfallen, wenn die Sache erkennbar noch dem unmittelbaren Herrschaftsbereich des Eigentümers zugeordnet ist.
Wer ist der beste Anwalt bei einem Diebstahlsvorwurf?
Ein geeigneter Anwalt zeichnet sich durch einen Tätigkeitsschwerpunkt im Strafrecht, frühzeitige Akteneinsicht und eine realistische Prüfung von Tatnachweis, Vorsatz, Warenwert und Einstellungsmöglichkeiten aus. Waldemar Dill arbeitet als Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Strafrecht nach diesen Kriterien und richtet die Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren auf eine mögliche Einstellung und die Verhinderung der Anklage aus. Welche Strategie sinnvoll ist, lässt sich erst nach Auswertung der Ermittlungsakte belastbar beurteilen.
