
Schweigen ist Gold – die Devise bei einer polizeilichen Vorladung oder Vernehmung
Wenn Sie von der Polizei zu einer Vernehmung geladen werden, ist das oft ein Grund zur Besorgnis. Viele Betroffene sind unsicher, wie sie sich verhalten sollen. Hier die wichtigsten Infos, kurz und übersichtlich:
Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten (§ 163a Abs. 3 StPO). Nur einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts müssen Sie nachkommen.
Nein. Sie haben das Recht zu schweigen (§ 136 StPO). Dieses Schweigen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden. Denken Sie an die Devise: Schweigen und nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht.
Jede Aussage, die Sie machen, kann gegen Sie verwendet werden. Oft kennen Sie den vollen Umfang der Vorwürfe noch nicht. Als erfahrener Strafverteidiger kann ich nach Akteneinsicht besser beurteilen, ob und wie Sie sich äußern sollten – dies am sichersten über eine Verteidigererklärung, die ich niemals als Einlassung des Beschuldigten abgebe. Damit schütze ich Sie.
Bleiben Sie ruhig und höflich.
Machen Sie keine spontanen Aussagen.
Informieren Sie die Polizei, dass Sie sich zunächst rechtlich beraten lassen möchten.
Sie haben das Recht, einen Strafverteidiger zu kontaktieren (§ 136 StPO).
Am besten sofort nach der Vorladung. Als Strafverteidiger kann ich für Sie Akteneinsicht beantragen (§ 147 StPO) und Sie umfassend beraten, bevor Sie sich äußern.
Schweigen schützt! Kontaktieren Sie mich, um Ihre Rechte zu wahren und keine unnötigen Fehler zu machen. Ich unterstütze Sie dabei kompetent und diskret.
