Seit 2002 gilt das sog. Gewaltschutzgesetz. Damit wollte der Gesetzgeber den Bürgern die Möglichkeit bieten, zivilrechtlichen Rechtsschutz vor Gewalttaten und Nachstellung zu ermöglichen.
§ 1, 2 GewSchG, §§ 823, 1004 BGB
Den Gerichten stehen viele Möglichkeiten zur Verfügung, gegen die Täter vorzugehen und die Opfer zu schützen. So kann den Tätern verboten werden, die Wohnung des Opfers zu betreten oder sich diesem überhaupt zu nähern (Annäherungsverbot).
Im Gewaltschutzverfahren besteht die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe. Gerne prüfe ich für Sie, ob Ihre Kosten übernommen werden.